Informationen zu versicherten Zusatzleistungen

Leitet Herunterladen der Datei ein(aus Thüringen Sport – Dezember 2022 – Seite 56)

Welche Zusatzheilkosten sind mitversichert?

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob Zusatzheilkosten in der Sportversicherung des LSB Thüringen mitversichert sind. Die Frage ist mit „JA“ zu beantworten.

Zu beachten ist allerdings, dass sich die Zusatzheilkostenversicherung ausschließlich auf Versicherte, die einer gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung angehören oder aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften beihilfeberechtigt sind, bezieht.

Die gesetzlichen und privaten Versicherungen gehen vor. Die Mitglieder sind verpflichtet, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Folgende Zusatzheilkosten sind versichert:

BRILLENSCHÄDEN

Die Ersatzleistung beträgt je Einzelfall bis zu 150 Euro. Der Höchstbetrag je Mitglied und Kalenderjahr beträgt bis zu 300 Euro für die bei der aktiven Sportausübung beschädigte Brille (optische Sehhilfe zur Korrektur von Augenfehlern). Ersetzt werden die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten bis zum genannten Höchstbetrag je Einzelfall. Kontaktlinsen und Haftschalen sind Brillen gleichgesetzt.

SCHÄDEN AN HÖRGERÄTEN

Die Ersatzleistung beträgt je Einzelfall bis zu 250 Euro. Der Höchstbetrag je Mitglied und Kalenderjahr beträgt bis zu 500 Euro.    

Für bei der aktiven Sportausübung beschädigte Hörgeräte werden die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten bis zum genannten Höchstbetrag je Einzelfall ersetzt. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit sie nicht von einem Träger der Sozialversicherung bzw. einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung zu tragen sind oder von der Beihilfe abgedeckt werden.

ZAHNSCHÄDEN

Die Ersatzleistung beträgt je zu ersetzendem Zahn oder festsitzender Spange auf Basis der Eigenanteilsrechnung bis zu 250 Euro, bei mehreren ersetzten Zähnen maximal bis zu 1.000 Euro. Versichert sind die Kosten für die durch einen Unfall zu behandelnden bzw. zu ersetzenden natürlichen und künstlichen Zähne (auch Zahnbrücken und Stiftzähne) einschließlich fest angebrachter Zahnspangen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag angerechnet. Bei Kindern und Jugendlichen wird die Frist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert. Bei Zahnersatz und Zahnspangenschäden werden Kosten nur soweit vergütet, als sie nicht von einem Träger der Sozialversicherung bzw. einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung übernommen oder von Beihilfeeinrichtungen abgedeckt werden.

Achtung: Zuzahlungen wegen nicht medizinisch notwendiger Zahnbehandlungen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst (medizinisch nicht notwendig sind die Anfertigung, sowie das Einsetzen von Inlays etc.). Diese Mehrkosten muss der Versicherte selbst tragen.

NACHHILFE

Neben den genannten Zusatzheilkosten soll zudem auf die vereinbarten Leistungen bei Nachhilfeunterricht hingewiesen werden.

Kann ein Schüler einer allgemein bildenden Schule (oder einer gleichgestellten staatlich anerkannten Einrichtung) durch einen versicherten Unfall länger als vier Wochen nicht am regulären Schulunterricht teilnehmen, werden die nachgewiesenen Kosten für einen Nachhilfeunterricht ersetzt. Die Ersatzleistung beträgt je Tag 100 Euro. Der Höchstbetrag für die Nachhilfe beträgt je Versicherungsfall bis zu 1.500 Euro.